Erholungsanlage Finnhütten Schwarz e.V.
Satzung
http://www.finnhuetten-schwarz.de/Satzung.html

© 2021 Erholungsanlage Finnhütten Schwarz e.V.
 

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Erholungsanlage Finnhütten Schwarz" und hat seinen Sitz in Schwarz, Krs. Neustrelitz. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Erholungsanlage Finnhütten Schwarz e.V.".

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Mitglieder bei der Gestaltung und Nutzung ihrer Ferienhäuser und der dazugehörigen Anlagen aufeinander abzustimmen und, soweit erforderlich, gemeinsam zu vertreten sowie die Gemeinschaftsanlagen zu verwalten und zu betreiben und hierbei die Belange des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes und des allgemeinen Umweltschutzes zu beachten und zu vertreten.

Der Verein übernimmt von der bisherigen Interessengemeinschaft "Finnhütten" in Schwarz die bestehenden Gemeinschaftsanlagen und die bisherigen finanziellen Mittel. Anlagen, die nur einzelne Mitglieder betreffen und schon bisher nicht zum Vermögen der Interessengemeinschaft gehört hatten, bleiben hiervon unberührt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und parteipolitisch und konfessionell neutral. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.

§ 3. Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines der im Bereich der Finnhütten in Schwarz gelegenen Ferienhäuser, wozu auch die Bootshäuser zählen, durch schriftlich Beitrittserklärung werden.

Gehört ein Ferienhaus einer Personenmehrheit, Gesellschaft oder juristischen Person, so gelten diese hinsichtlich der Ausübung der Mitgliedsrechte jeweils als ein Mitglied, sie haben eine einzelne Person aus ihrer Mitte zu bestimmen, die die Mitgliedsrechte ausübt. Die Mitgliedschaft geht bei Vererbung des Ferienhauses auf den neuen Eigentümer über.

§ 4. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie gewährleistet die unmittelbare Wahrnehmung der demokratischen Rechte und Pflichten eines jeden Mitgliedes des Vereins und beschließt Aufgaben und Maßnahmen zur Durchführung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Anlagen, Organisations- und Finanzfragen des Vereins, die Realisierung gemeinschaftlicher und individueller Bauleistungen und die übrigen in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen entweder durch Übersendung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung oder durch besondere schriftliche Mitteilung. Maßgebend ist das Absendedatum.

Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Über Aufnahme und Ausschluß, Satzungsänderung, Änderung des Zwecks des Vereins und Auflösung entscheidet sie mit 2/3 Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder, wobei zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses erforderlich ist, daß die entsprechenden Tagesordnungspunkte in der Einberufung der Mitgliederversammlung aufgeführt sind.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die gefaßten Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.

§ 6. Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß, vertreten.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.

Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig gegenüber der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, verwaltet den Finanzhaushalt des Vereins und realisiert somit die Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben in Höhe bis zu 2000,- DM bzw. 1000,- EUR ohne Beschluß der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Der Finanzbeauftragte des Vorstandes weist den Kassenbestand bzw. Kontostand nach und legt diesen bei Erfordernis offen, jedoch mindestens einmal jährlich vor.

§ 7. Revisionskomission

Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisionskomission hat den Finanzhaushalt des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis die Mitgliederversammlung jährlich zu informieren.

Die Revisionskommission kontrolliert die Geschäfts- und Rechnungsführung des Vorstandes. Sie hat das Recht, in alle Akten und Schriftstücke des Vorstandes einzusehen, Auskünfte von den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Mitgliedern des Vereins zu erlangen sowie in erforderlichem Fall zu bekannt gewordenen Sachlagen eine Nachkontrolle zu veranlassen.

§ 8. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme der bisherigen Mitglieder der Interessengemeinschaft "Finnhütten" erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Das Gleiche gilt für den Erwerber eines Ferienhauses im Falle der Veräußerung durch ein bisheriges Mitglied. Eine Veränderung der Wohnanschrift bzw. einen Eigentumswechsel haben die Mitglieder dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Beschluß der Mitgliederversammlung. Hierbei setzt der Vorstand einen dem bisherigen Gemeinschaftsvermögen anteilig entsprechenden Aufnahmebetrag fest.

§ 9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied kann gewählt werden, um erforderliche Funktionen im Interesse des Vereins auszuüben.

Jedes Mitglied hat in der aktiven Mitarbeit in dem Verein bei der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Pflege, Erhaltung und Verschönerung der Anlage in ihrer Gesamtheit und der individuellen Bau- und Nutzflächen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mitzuwirken, insbesondere auch an organisierten Veranstaltungen und Maßnahmen teilzunehmen.

Konflikte unter den Mitgliedern sollen in kameradschaftlicher Weise, nötigenfalls unter Inanspruchnahme des Vorstandes, geklärt werden.

Zum Schutze der Umwelt, des Bodens, des Grund- und Seewassers und der Entwässerungsgräben sind die Gebote der Reinhaltung, insbesondere beim Umgang mit Schadstoffen, Fäkalien, Rauchgasen, Abfällen usw. strikt einzuhalten.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Daneben sind die jeweils vom Vorstand zu berechnenden und für jedes Mitglied festzusetzenden Verbrauchskosten und Umlagen zu zahlen, und zwar sowohl für die laufenden Ausgaben als auch für die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen. Die Kosten aus dem Betrieb,der Verwaltung, der erforderlichen Reparaturen und der Erweiterung von Gemeinschaftsanlagen tragen alle Mitglieder bzw. die betroffenen Abnehmer (Nutzer) gemeinschaftlich. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 10. Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß.

Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung in Kraft, wenn die Veräußerung eines Ferienhauses angezeigt wird und der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes eintritt.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die ihm aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins rücksichtslos verhält.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

Bei Austritt oder Ausschluß besteht kein Anspruch auf weitere Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen oder auf Entschädigung für diese Einrichtungen.

§ 11. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


--- Schwarz, 20.09.2008 ---